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VG Hamburg, 26.02.2007 - 10 WE 554/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen des Verlustes eines Ausbildungsplatzes
Auszug aus VG Hamburg, 26.02.2007 - 10 WE 554/07
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Wehrpflichtigen auf freie Berufswahl durch den wehrdienstbedingten Verlust einer Ausbildungsmöglichkeit liegt ferner dann vor, wenn ein gesicherter Ausbildungsplatz verlorengeht und wenn der Betroffene nach Ableistung des Wehrdienstes die Ausbildung für den gleichen Beruf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen kann oder dies nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust möglich ist (BVerwG, Urt. v. 24.10.1997 - BVerwG 8 C 21.97 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 202).Bei der Entscheidung über eine Zurückstellung vom Wehrdienst sind indes nur solche Nachteile berücksichtigungsfähig, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden; die bloße Gefahr im Sinne einer nicht auszuschließenden Möglichkeit reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 24.10.1997, aaO.).
- BVerwG, 25.10.1996 - 8 C 17.96
Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Nachdienenspflicht und Verlängerung des …
Auszug aus VG Hamburg, 26.02.2007 - 10 WE 554/07
Für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nachdienensanordnung, die materiellrechtlich einen eigenständigen Einberufungsbescheid darstellt (BVerwG, Urt. v. 25.10.1996 - BVerwG 8 C 17.96 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 24 m.w.N.) und deren Wirkung erst ab 1.10.2007 eintritt, bestünde jetzt auch noch kein Rechtsschutzbedürfnis.Diese Zeiten müssen durch einen eigenen Einberufungsbescheid (Nachdienensanordnung), der ein neues Dienstverhältnis begründet, festgesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 25.10.1996, aaO.).
- BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04
Wehrpflicht; allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit.
Auszug aus VG Hamburg, 26.02.2007 - 10 WE 554/07
Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, dass eine Einberufung zum ersten Tag eines Semesters einen Studenten natürlich nicht aus einem "laufenden" Semester herausreißt und im übrigen eine Berufung auf gesetzlich nicht vorgesehene administrative Wehrdienstausnahmen nicht möglich ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 19.1.2005 - BVerwG 6 C 9.04 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49).
- BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 25.84
Verwaltungsverfahren - Fehler - Folgen - Wehrpflicht - Einberufung - …
Auszug aus VG Hamburg, 26.02.2007 - 10 WE 554/07
Die Wehrpflichtigen haben jedoch kein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung dieses Auswahlermessens (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.1985 - BVerwG 8 C 25.84 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 36;… Urt. v. 22.1.2003 - BVerwG 6 C 18.02 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 3), da das Auswahlermessen allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr dient, nicht jedoch zugleich auch privaten Interessen der Dienstpflichtigen. - BVerwG, 22.01.2003 - 6 C 18.02
Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Begründung; Einberufungsbescheid; …
Auszug aus VG Hamburg, 26.02.2007 - 10 WE 554/07
Die Wehrpflichtigen haben jedoch kein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung dieses Auswahlermessens (…vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.1985 - BVerwG 8 C 25.84 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 36; Urt. v. 22.1.2003 - BVerwG 6 C 18.02 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 3), da das Auswahlermessen allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr dient, nicht jedoch zugleich auch privaten Interessen der Dienstpflichtigen. - BVerwG, 08.11.1991 - 8 C 53.90
Zivildienst - Entlassungsfiktion - Nichtantritt des Zivildienstes
Auszug aus VG Hamburg, 26.02.2007 - 10 WE 554/07
Im vorliegenden Fall ist das KWEA Hamburg aber mit dem zweiteiligen Bescheid vom 8.1.2007 genau entsprechend der seit 1991 bestehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 8.11.1991 - BVerwG 8 C 53.90 - Buchholz 448.11 § 44 ZDG Nr. 3) verfahren, wonach ein Wehr- bzw. Zivildienstverhältnis sich nicht um Zeiten verlängert, in denen kein Dienst geleistet wird, sondern selbst dann mit Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit endet, wenn der Dienstpflichtige den Dienst gar nicht angetreten hat. - BVerwG, 10.08.1994 - 8 B 85.94
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus VG Hamburg, 26.02.2007 - 10 WE 554/07
Der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.8.1994 (BVerwG 8 B 85.94 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 20) kann die Annahme des Antragstellers nicht begründen, da ihr ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag.